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Die
Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage
steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße
Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein beson-deres
Organ den Verwalter.
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das Gesamteigentum,
sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des
Sondereigentums,
also der Wohnräume bzw. gewerblich genutzten Räume, obliegt
dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Wohnungseigentümer
auch sein Sondereigentum
verwalten lassen, sollte er hierfür einen gesonderten Vertrag
abschließen.
Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen.
Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis
zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Dieses Vertrauensverhältnis
setzt erfahrungsgemäß neben der persönlichen Zuverlässigkeit,
Unparteilichkeit und geordneten Vermögens-verhältnissen,
auch spezielle Kenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen
Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher
Vorschriften voraus.
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Der Umfang der Verwaltertätigkeit richtet sich nach den Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), sowie nach etwaigen einschlägigen
Bestimmungen der Teilungserklärung, soweit nichts anderes vereinbart
wird.
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| Der
Verwalter ist berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt |
- jährlich
eine ordentliche Eigentümerversammlung durchzuführen.
- der ordentlichen
Eigentümerversammlung den Wirtschaftsplan für das laufende
Jahr und die Abrechnung für das vergangene Jahr zur Beschlußfassung
vorzulegen.
- die Beschlüsse
der Versammlung zu protokollieren und jedem Eigentümer eine
Protokollabschrift zu übersenden, sowie Beschlußprotokolle
sorgfältig aufzubewahren
- für
die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dazu ggf. Hilfskräfte
(Hausmeister, Putzfrauen, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte,
Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerker u. a.) einzusetzen.

- für
die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung und Instandsetzung
zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen
zu treffen.
- gemeinschaftliche
Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten und für
sie Verwaltungskonten in der Form offener Fremdkonten zu führen.
- die angesammelte
Instandhaltungsrücklage getrennt vom laufenden Bewirtschaftungskonto
verzinslich anzulegen.
- Lasten- und
Kostenbeiträge (Hausgeld) sowie sonstige Zahlungen anzufordern
und in Empfang zu nehmen.
- alle Zahlungen
und Leistungen zu bewirken, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zusammenhängen.
- objektbezogene
Sach- und Haftpflichtversicherungen im erforderlichen Umfange
abzuschließen.
- für
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderliche Gebrauchsgegenstände
(z.B. Geräte für Hausmeister, Gartengeräte etc.)
sowie Versorgungsgüter (z. B. Heizmaterial) zu beschaffen.
- alle sonst
im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Verträge
(z.B. Heizungswartung) abzuschließen.
- die Eigentümergemeinschaft
im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche
der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern
auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.
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